Bewilligungen

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zum Bewilligungswesen in Reinach. Sämtliche Bewilligungsgesuche für Anlässe müssen Sie im Normalfall 30 Tage vor einem grösseren Anlass bei der Polizei Reinach einreichen.

Details zu den Fristen und Gebühren

Gemäss § 17 Abs. 1 der Polizeiverordnung ist eine Bewilligungsanfrage 30 Tage vor dem Anlass vorzunehmen. Eine kürzere Einreichungsfrist von 14 Tagen gilt bei Kleinanlässen bis 100 Besucherinnen und Besucher, die im Vorjahr ohne Beschwerden durchgeführt wurden und nur Bewilligungen gemäss § 16 der Polizeiverordnung und die Nutzung von Allmend (ohne Raumreservationen) betreffen. Bei solchen Kleinanlässen ist zudem eine Expressbewilligung möglich, wodurch die Einreichungsfrist nur noch 7 Tage beträgt; der entstehende Zusatzaufwand wird mit einer Expressgebühr in Höhe von CHF 50 in Rechnung gestellt. Bei Nichteinhalten dieser Fristen fällt eine Gebühr für Zusatzaufwand von CHF 100 an.

Die Bewilligungsgebühren sind bei Abholung der Bewilligung im Stadtbüro bar oder mittels EC/Postkarte zu bezahlen. Ausserdem möchten wir Sie auf § 56 Abs. 3 des Polizeireglements hinweisen:

Wer ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Anlass bzw. eine bewilligungspflichtige Aktion durchführt, macht sich strafbar.
Zudem kann den Veranstaltenden sowie den Teilnehmenden eine Busse gemäss § 58 oder § 60 des Polizeireglements auferlegt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anordnungen kantonaler oder eidg. Behörden im Einzelfall kommunales Recht ergänzen oder ausser Kraft setzen können (z.B. bei kantonaler Anordnung eines generellen Feuerverbots, wodurch auch bewilligungsfreie Handfackeln verboten wären).

Bei Fragen oder Unklarheiten bzgl. Anlässen wenden Sie sich bitte, wenn unter dem entsprechenden Stichwort nichts anderes vermerkt ist, an:

Polizei Reinach

Wichtige Dokumente
Für Gesuche um Durchführung eines Anlasses benützen Sie bitte das folgende Formular

Hilfestellung für die Planung eines Anlasses bieten folgende Dokumente

Für die Einschätzung möglicher Sicherheitsrisiken können Sie folgendes Dokument verwenden.

Zur Vermeidung von Unfällen unterstützen Sie beim Betreiben von Gas-Grills dieses Factsheet.

Für die Vorbereitung eines Anlasses

Woran ist zu denken, wenn ein Anlass organisiert wird?

Abbrennen von Feuerwerk

Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen und/oder Werfen von Feuerwerk (inkl. Knallkörper etc.) ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 50.

Ausnahmen: Kein Gesuch eingereicht werden muss am 31. Juli, 1. August und 31. Dezember.

Allgemein ist bzgl. Umgang mit Feuerwerk die Sprengstoffgesetzgebung massgebend. Insbesondere dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 nicht von Personen unter zwölf Jahren verwendet werden. Solche der Kategorie F2 dürfen nicht von Personen unter 16 und jene der Kategorie F3 nicht von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 dürfen schliesslich nur von Personen mit besonderen Fachkenntnissen nach Einholen einer entsprechenden Abbrandbewilligung verwendet werden.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Gebäuden ist verboten. Bühnenfeuerwerk ist bewilligungspflichtig (Basellandschaftliche Gebäudeversicherung).

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Polizei Reinach
Bewilligungen, Polizei Reinach

Abfallkonzept / Mehrweggeschirr

Abfallkonzept / Mehrweggeschirr

Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden auf öffentlichem Grund ist die Verwendung von Mehrwegbechern obligatorisch.

Auch bei Anlässen mit weniger als 500 Besucherinnen und Besuchern empfohlen. Die Mehrweggeschirrpflicht gilt vorerst nur für den Getränkebereich.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Evelyn Lenzin:

Lenzin Evelyn
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 64 17

 

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Umwelt und Energie
Bewilligungen

Benützung des öffentlichen Grundes (Allmend)

Benutzung öffentlichen Grundes

Falls Sie öffentlichen Grund in einer anderen Weise nutzen möchten (z.B. für Stände, Aufführungen oder Anlässe jeglicher Art), so ist das Bewilligungsgesuch (unter Dokumente) bei der Polizei Reinach einzureichen. Für das Ortszentrum konsultieren Sie bitte die entsprechende Allmendkarte. Hier können Sie auf einen Blick sehen, welche Flächen öffentlichen Grund darstellen.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an: Polizei Reinach

Bitte beachten Sie die einschlägigen feuerpolizeilichen Vorschriften.

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Signalisationsverordnung
Polizei Reinach
Bewilligungen

Benützung öffentlicher Gebäude und Anlagen

Benützung öffentlicher Gebäude und Anlagen

Gemeindeeigene Gebäude und Anlagen sowie Räumlichkeiten im Gemeindezentrum können bis spätestens zwei Monate vor Anlassbeginn reserviert werden.

Informationen und Gebühren sind im Online Reservierungssystem ersichtlich.

Onlinereservierung Gemeinde Reinach

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:

Brand Monique
Position: Sachbearbeiterin Administration Gebäudebewirtschaftung
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 76

Bitte beachten Sie die einschlägigen feuerpolizeilichen Vorschriften. Ein hilfreiches Merkblatt finden Sie hier.

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Gebäudebewirtschaftung
Bewilligungen

Bezug von Strom auf öffentlichen Plätzen (Dorfzentrum)

Stromanschluss Anlass

Möchten Sie für eine Veranstaltung einen Stromanschluss beanspruchen, so können Sie mit dem nachfolgend erwähnten Dokument ein Gesuch bei uns einreichen.

Die gemeindeeigenen Stromanschlüsse befinden sich im Dorfzentrum. Das Formular "Gesuch um eine Anlassbewilligung" finden Sie weiter unten.

Werkhof Strassen
Bewilligungen

Einsatz von Verstärkeranlagen

Einsatz von Verstärkeranlagen

Die Benützung von Verstärkeranlagen jeglicher Art ist bei öffentlichen Anlässen bewilligungspflichtig.

Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 50. Insbesondere für Konzerte, Feiern und sonstige Anlässe, bei welchen ein grösserer Kreis an Personen beschallt werden soll, muss vorgängig eine Bewilligung eingeholt werden. Das Formular "Gesuch um eine Anlassbewilligung" finden Sie weiter unten.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:

Polizei Reinach

Bitte beachten Sie auch die eidgenössische Schall- und Laserverordnung. Details finden Sie hier.

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Schall- und Laserverordnung: Informationen für Veranstalter (Schall)
Polizei Reinach
Bewilligungen, Polizei Reinach

Entzünden von Feuer

Entzünden von Feuer

Das Entzünden von Feuer ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn es im öffentlichen Raum stattfindet (wobei „öffentlicher Raum“ als Ort verstanden wird, welcher für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist).

In zwei Fällen braucht es eine Bewilligung:

  • bei mobilen Feuern, also wenn das Feuer getragen, gefahren, geschoben oder geworfen wird (Fackeln, die mit einer Hand gehalten werden können, fallen nicht unter die Bewilligungspflicht)
  • bei grossen, stationären Feuern d.h. wenn mehr als 1 Ster Holz platziert und dann entzündet wird.


Mobile bzw. grosse stationäre Feuer können ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, weshalb dafür eine Bewilligungspflicht eingeführt wurde. Dadurch kann die Gemeinde letztlich die Sicherheit erhöhen, wenn sie (meist in Rücksprache mit den zuständigen Stellen) entsprechende Gesuche prüft und dann mittels Bewilligungsauflagen den konkreten Anlass steuert.
Das Formular "Gesuch um eine Anlassbewilligung" finden Sie weiter unten.

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Polizei Reinach
Bewilligungen

Fahr-/Parkbewilligung

Fahr-/Parkbewilligung

Grundsätzlich gelten auf den Gemeindestrassen die vorhandenen Signalisationen und Markierungen. Die Polizei Reinach hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren und Verstösse gegebenenfalls zu ahnden. Gleichzeitig kann sie jedoch Ausnahmen bewilligen.

Wer beispielsweise eine Fahrt auf einer mit einem Fahrverbot belegten Strasse durchführen will, muss vorgängig die dafür nötige Bewilligung bei der genannten Amtsstelle einholen. Andernfalls kann bei Feststellung der Zuwiderhandlung eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden.

  • Die Bewilligungsgebühr bis und mit 31 Tage beträgt CHF 10.
  • Die Bewilligungsgebühr ab 32 Tagen beträgt CHF 20.

 

Gemäss § 26 Abs. 2ff. der Polizei-Verordnung gelten Fahr- und Parkbewilligungen jeweils maximal ein Jahr. Landeigentümern, welche zum Erreichen ihres Grundstückes eine Fahrbewilligung benötigen, kann eine Fahrbewilligung erteilt werden, welche fünf Jahre gilt. Folgende Fahrten im signalisierten Fahrverbot bedürfen keiner Bewilligung:

  • land- und forstwirtschaftliche Fahrten;
  • Dienstfahrten von Polizei, Sanität, Feuerwehr, Zivilschutz, Öl- und Chemiewehr;
  • Dienstfahrten von Mitarbeitern der Werkhöfe.


An IGOR-Vereinsmitglieder können kostenlose Fahr- und/oder Parkbewilligungen abgegeben werden, die unbefristet ausgestellt werden. Bedingung dafür ist die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch eine vertretungsberechtigte Person eines entsprechenden Vereins. Die Verpflichtungserklärung umschreibt Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den erteilten Fahr- und/oder Parkbewilligungen.

Verloren gegangene Bewilligungen werden nur kostenpflichtig neu ausgestellt. Missbräuchlich verwendete Fahr- und/oder Parkbewilligungen werden durch die Polizei Reinach per sofort entzogen. Nach Entzug einer Bewilligung kann eine neue Fahr- und/oder Parkbewilligung erst nach entsprechendem Beschluss des Gemeinderates ausgestellt werden.


Halten Sie für die Kontaktaufnahme mit der Polizei Reinach folgende Angaben bereit:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Person, welche eine Bewilligung benötigt.
  • An welchem Datum und in welchem Zeitraum die Bewilligung Gültigkeit haben soll.
  • Welches Kontrollschild das Fahrzeug besitzt, für welches eine Bewilligung beantragt wird.

 

Wenn Sie Waldstrassen befahren möchten (insbesondere für Anlässe), verwenden Sie bitte das Formular "Gesuch um Anlassbewilligung" weiter unten auf dieser Seite.

 

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:

Polizei Reinach

Eidg. Strassenverkehrsgesetz
Eidg. Signalisationsverordnung
Polizei Reinach
Bewilligungen, Polizei Reinach

Freinacht

Freinacht

Wenn an öffentlich zugänglichen Anlässen gegen Entgelt Esswaren und/oder Getränke (insbesondere Alkohol) angeboten werden sollen, wird ein Gelegenheitswirtschaftspatent benötigt.

Soll ein solcher Anlass dann länger als 24.00 Uhr dauern, so wird zusätzlich eine Freinacht-Bewilligung benötigt. Gemäss § 22 der Polizei-Verordnung kann die Polizei Reinach diese maximal bis 02.00 Uhr bewilligen (der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen).

Bewilligungsgebühren:

  • bis 1h: CHF 20 pro Tag
  • bis 2h: CHF 30 pro Tag

 

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter den Dokumenten.

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Restaurantbetriebe richten ihr Gesuch direkt an die Bewilligungsstelle in Liestal.
Polizei Reinach
Bewilligungen, Polizei Reinach

Geld-/Waren-Sammlungen

Geld-/Waren-Sammlungen

Das öffentliche Sammeln von Geld oder Waren ist ohne Bewilligung verboten.

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder Organisation Gewähr für eine einwandfreie Durchführung der Sammlung, die korrekte Abrechnung des Sammelergebnisses und dessen Verwendung im Sinne des Sammelzwecks bietet.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Polizei Reinach.

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Kantonales Übertretungsstrafgesetz
Polizei Reinach
Bewilligungen

Gelegenheitswirtschaftspatent

Gelegenheitswirtschaftspatent

Wenn an öffentlich zugänglichen Anlässen gegen Entgelt Esswaren und/oder Getränke (insbesondere Alkohol) angeboten werden sollen, wird ein Gelegenheitswirtschaftspatent (via Link zum Antragsformular) benötigt.

Das Gesuchsformular kann heruntergeladen und direkt am PC ausgefüllt werden. Es muss von derjenigen Person unterzeichnet werden, die während des Anlasses anwesend ist und die Verantwortung im Zusammenhang mit der Einhaltung sämtlicher einschlägiger Rechtsvorschriften innehat.

Bewilligungsgebühren:

Anzahl Plätzepro Tag
bis 50CHF 50
bis 150CHF 100
bis 300CHF 150
bis 500CHF 200
bis 1000CHF 300
bis 2000CHF 400
über 2000CHF 500

Wenn Sie einen alkoholfreien Anlass durchführen, zahlen Sie nur die Hälfte der oben genannten Gebühren.

 

Ausnahmen:
Kein Gesuch eingereicht werden muss, wenn:

  • bereits ein Wirtepatent vorliegt und die Anzahl der erwarteten Gäste nicht die in der Bewilligung aufgeführte maximale Anzahl Innen- und Aussenplätze überschreitet (ansonsten muss eine Temporäre Betriebsbewilligung gelöst werden).
  • ein Anlass nur von einem fix bestimmten und namentlich bekannten Personenkreis besucht wird (= privates Fest), dabei Esswaren und/oder Getränke (inkl. Alkohol) angeboten werden, welche an Ort und Stelle konsumiert werden und dafür maximal ein Unkostenbeitrag erhoben wird.

 

Jugendschutz:

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Polizei Reinach.

 

Schutz vor Passivrauchen:

Seit dem 1. Mai 2010 darf in geschlossenen Räumen von öffentlich zugänglichen Gastwirtschaftsbetrieben inkl. Betrieben mit einer Saisonbewilligung (Minigolfanlagen, Schwimmbäder, Vereinswirtschaften mit Bewirtung Dritter, usw.) sowie Gelegenheitswirtschaften nicht mehr geraucht werden.

Dies gilt auch in Zelten, Wintergärten, Terrassen oder Eingangsbereichen, sofern mehr als die Hälfte der Wandfläche geschlossen ist.

Detaillierte Informationen erhalten Sie hier.

 

Gesetzliche Grundlagen:

Kant. Gastgewerbegesetz
Kant. Verordnung zum Gastgewerbegesetz
Polizei Reinach
Bewilligungen, Polizei Reinach

Lichtemissionen (Beleuchtung, Laser, Skybeamer) bei Anlässen

Lichtemissionen bei Anlässen

In Reinach gelten verschiedene Beschränkungen von Lichtemissionen. Verboten ist insbesondere:

  • die Verwendung von himmelwärts gerichteten Lichtquellen im Aussenraum (speziell Skybeamer und Laser);
  • das Blenden von Personen mittels Laserpointern;
  • die Anleuchtung von Liegenschaften von aussen (ausgenommen historisch bedeutende oder repräsentative öffentliche Gebäuden) -> im Zweifelsfall ist bei der Polizei Reinach zuhanden des Gemeinderates ein Gesuch einzureichen (Details siehe unten);
  • der Einsatz rein dekorativer, nicht sicherheitsrelevanter Beleuchtungen sowie Beleuchtungen von Schaufenstern und Reklamen (ausgenommen Tankstellen und Garagen) in der Zeit von 23 bis 6 Uhr.

 

Notwendige, sicherheitsrelevante Beleuchtungen sind für die Zeit von 23 bis 6 Uhr mit Zeitschaltern oder Bewegungsmeldern auszustatten. Von dieser Regelung ausgenommen sind die öffentlichen Beleuchtungen. Weihnachtsbeleuchtungen sind zudem alljährlich im Zeitraum vom 28. November bis 6. Januar rund um die Uhr gestattet (gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 18.10.2016).

Der Gemeinderat kann die Beseitigung übermässig störender Lichtemissionen, die von Lichtquellen im Aussenraum oder von Innenraumbeleuchtungen ausgehen, auf Kosten des Verursachenden anordnen.

Ausnahmebewilligung
Für besondere Fälle ist es möglich, vom Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Dazu ist spätestens 30 Tage vor dem bewilligungspflichtigen Anlass bei der Polizei Reinach ein entsprechendes Gesuch zuhanden Gemeinderat einzureichen. Dieses kann mittels Brief oder E-Mail übermittelt werden. Mindestinhalt des Schreibens ist:

  • Betreff des Gesuches;
  • Adresse und Unterschrift des Gesuchstellers;
  • Genaue Bezeichnung des bewilligungspflichtigen Vorganges (z.B. „Ich möchte am XX.XX.XXXX an der XY-Strasse während der Zeit von XX bis XX Uhr einen Skybeamer einsetzen. Dies dient zur Unterstützung des Anlasses XY.“);
  • Genaue Angabe des Standortes der bewilligungspflichtigen Beleuchtung auf einem Plan (z.B. Geoview BL);
  • Technische Angaben zur Lichtquelle, die eingesetzt werden soll.

 

Für den Einsatz von Lasern stehen hier weitere Informationen zur Verfügung. Bitte beachten Sie die entsprechende Meldepflicht.

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Polizei Reinach
Bewilligungen

Modellluftfahrzeuge etc. (z.B. Drohnen, Himmelslaternen)

Modellluftfahrzeuge etc. (z.B. Drohnen)

Auf Bundesebene existieren verschiedenste Vorgaben in Bezug auf Luftfahrzeuge. Himmelslaternen sind im ganzen Kanton Basel-Landschaft aus feuerpolizeilichen Gründen verboten.

Zudem gelten in Reinach für Modellluftfahrzeuge spezielle Regeln:


Innerhalb des Siedlungsgebiets:

  • Vorbehältlich einer vorliegenden Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und Modellluftfahrzeuge (z.B. Drohnen) über öffentlichem Grund verboten.
  • Sämtliche erwähnten Fluggeräte dürfen aber innerhalb der Luftsäule über privatem Grund betrieben werden.
  • Der Betrieb solcher Geräte ist nur bei Tageslicht und frühestens ab 7 Uhr bis 12 Uhr sowie ab 13 Uhr bis höchstens 20 Uhr gestattet. Für den Betrieb auf privatem Grund muss die Einwilligung des Grundeigentümers vorliegen.


Ausserhalb des Siedlungsgebiets:

  • Unbemannte Luftfahrzeuge und Modellluftfahrzeuge (z.B. Drohnen) dürfen nur so eingesetzt werden, dass dadurch Dritte nicht übermässig gestört werden.
  • Der Betrieb solcher Geräte ist nur bei Tageslicht und frühestens ab 7 Uhr bis 12 Uhr sowie ab 13 Uhr bis höchstens 20 Uhr gestattet.


Ausnahmebewilligung:
Für besondere Fälle ist es möglich, vom Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Dazu ist spätestens 30 Tage vor dem bewilligungspflichtigen Vorgang bei der Polizei Reinach ein entsprechendes Gesuch zuhanden Gemeinderat einzureichen. Dieses kann mittels Brief oder E-Mail übermittelt werden. Mindestinhalt des Schreibens ist:

  • Betreff des Gesuches;
  • Adresse und Unterschrift des Gesuchstellers;
  • Genaue Bezeichnung des bewilligungspflichtigen Vorganges (z.B. „Ich möchte am XX.XX.XXXX an der XY-Strasse während der Zeit von XX bis XX Uhr eine Drohne einsetzen. Dies dient zum Filmen des Anlasses XY aus der Luft.“);
  • Genaue Angabe des Flugradius bzw. des Fluggebietes auf einem Plan (z.B. Geoview BL);
  • Technische Angaben zum Luftfahrzeug (insbesondere bzgl. Lärm), das eingesetzt werden soll.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an

Polizei Reinach

Infos des BAZL zu Drohnen und Flugmodellen
Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Polizei Reinach
Bewilligungen, Polizei Reinach

Musikalische Unterhaltung

Musikalische Unterhaltung

Soll im Freien Musik abgespielt werden, deren Laustärke den üblichen Rahmen überschreitet und/oder sollen mehrere Personen damit unterhalten werden (öffentlicher Anlass), so ist eine Bewilligung einzuholen.

Bewilligungspflichtig sind insbesondere Konzerte, Aufführungen und jegliche Art von grösseren Veranstaltungen. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 50.

Die öffentliche musikalische Unterhaltung in Gebäuden ist meldepflichtig. Die Einreichung des Gesuches dient nicht zuletzt auch dazu, die Verwaltung rechtzeitig zu informieren, um eventuellen Reklamationen und daraus resultierenden, allenfalls kostenpflichtigen Polizeieinsätzen vorzubeugen.

Eine erteilte Bewilligung definiert den Rahmen der zulässigen Tätigkeiten. Darüber hinaus gehende Emissionen (z.B. Lärm von Gästen, die eine bewilligte musikalische Unterhaltung verlassen) werden gemäss einschlägiger Rechtsgrundlagen beurteilt und strafrechtlich verfolgt. Mit anderen Worten werden die geltenden Bestimmungen bezüglich Nachtruhe zwischen 23.00 und 06.00 Uhr nicht gänzlich ausser Kraft gesetzt.

Musik im Freien kann gemäss § 16 Ziff. 4. der Polizei-Verordnung durch die Polizei Reinach maximal bis 01.00 Uhr bewilligt werden (der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen).

Per Anfang 2019 wurde die Schall- und Laserverordnung in einer neuen Verordnung integriert und die Schallschutz-Vorschriften wurden verschärft. Details finden Sie hier.

 

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Polizei Reinach
Bewilligungen

Plakatierung / Werbung für Anlässe

Plakatierung / Werbung von Anlässen

Es gibt in Reinach verschiedene Möglichkeiten, Plakate, Reklamen und Blachen anzubringen. Im Gewerbegebiet Kägen gibt es Infotafeln für die dort ansässigen Unternehmen. Hier finden Sie einen Überblick über das Angebot mit den entsprechenden Detailinformationen und Kontakten.

 

A) Plakatständer der Gemeinde für Weltformate F4 (1280x895 mm)

  • Was: 17 x 2 fixe Plakatstellen, Nutzung primär für Gemeinde, sekundär für Vereine und Organisationen.
  • Wie: Kostenlos. Gesuch via Formular spätestens 2 Wochen vorher erforderlich. Anfragen über verfügbare Plakatständer via E-Mail möglich. Vergabe erfolgt nach Verfügbarkeit und Ausgewogenheit, nicht nach Eingang der Meldungen.
  • Pro Gesuchsteller 10 Plakatständer für 10 Tage. Gewünschte Standorte werden berücksichtigt, können aber nicht in jedem Fall garantiert werden. Schriftliche Eingangsbestätigung. Bewilligungen erfolgen einmal auf Monatsende für den folgenden Monat und werden per Mail verschickt. Aushang macht jeder selbst, Öffnen für alle Ständer möglich ohne Schlüssel (Klapprahmen mit Plastik).

 

Kontakt für Auskünfte zu den gemeindeeigenen Plakatständern:

Durante Beatrice
Position: Sekretärin Technische Verwaltung
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 64 10

 

Kontakt für Parteien für den Aushang von Wahlplakaten:

Fellmann Regula
Position: Sekretärin Behördensekretariat ER
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 64 13

 

B) Kulturnägel für Kleinplakate

  • Was: Plakate bis max. A3 für Veranstaltungen aller Art, nicht plastifiziert.
  • Wer: Ortsansässige Vereine, Institutionen und kulturelle Veranstalter haben Vorrang. Wenn Platz vorhanden ist, können die Kulturnägel auch von Veranstaltern aus der Region genutzt werden.
  • Wo: Mischeli-Center, Post Habshagstrasse, Schulhaus Fiechten, Dorfplatz, Schulhaus Bachmatten, Schulhaus Reinacherhof
  • Wie: Kostenlos. Bis Montagmittag 6 Plakate im Stadtbüro, Hauptstrasse 10, abgeben. APG hängt die Plakate ab Donnerstag für 2 Wochen. Wenn der Aushang länger dauern soll, müssen entsprechend mehr Plakate abgegeben werden.

 

Die APG hängt die Plakate alle 14 Tage in den geraden Kalenderwochen.

Besonderheiten: Anmeldungen sind nicht nötig.

Kontakt für Auskünfte zu den Kulturnägeln

 

C) Reklamen an Fassaden oder freistehend

  • Was: Firmenanschriften und -schilder, Eigen- und Fremdreklamen, Baureklamen, temporäre Reklamen, Plakatanschlagstellen etc.
  • Details: Firmenanschriften, Eigenreklamen und Fremdreklamen sind Einrichtungen, die der Anzeige oder der Werbung für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Ideen und dergleichen dienen.
  • Baureklamen bestehen aus den am Bau beteiligten Unternehmen für eine bestimmte Baustelle während der Bauausführung.
  • Temporäre Reklamen bestehen aus Ankündigungen von Veranstaltungen, sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen.
  • Plakatanschlagstellen sind Orte für das zeitlich begrenzte Anbringen von Plakaten zu gewerblichen Zwecken.
  • Wo: An Gebäuden und auf Parzellen auf öffentlichem und privatem Grund unter Einhaltung der bau- und zonenrechtlichen Vorschriften sowie der Verkehrssicherheit. Verkehrsgefährdende Reklamen sind nicht erlaubt (siehe PDF "Weisungen zur Plakatierung auf öffentlichem Grund") .
  • Wie: Das Reklamegesuch ist rechtzeitig beim Bauinspektorat Reinach einzureichen. Die Gebühr der Bewilligung wird nach Art, Grösse und Anzahl der Reklame ermittelt.
  • Die Reklamen und Blachen sind eigenständig anzubringen und zu entfernen.


Dem Reklamegesuch sind 2-fach beizulegen:

  • Ein Situationsplan M 1:500 mit eingezeichnetem und vermassten Projekt (rot)
  • Eine massstäbliche, vermasste Zeichnung inkl. Fassadenplan
  • Im Textformat oder als Fotomontage, Angaben über Art und Ausführung, Grösse, Farbe, Text, Anbringungsart und ggfs. Dauer der Reklame.
  • ggfs. Flächennachweis (Reklame/Fassade)

 

Besonderheiten: Temporäre Reklamen von Veranstaltungen sind melde- aber nicht bewilligungspflichtig.

Kontakt für Auskünfte von Reklamen:

Nickisch Kerstin
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 79

 

D) Infotafeln für Firmen in Gewerbegebiet Kägen

Die Gemeinde verfügt im Gewerbegebiet Kägen über drei Infotafeln, die den Firmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Plakate werden in der Regel ein- bis zweimal im Jahr aktualisiert und ersetzt. Ihren Eintrag können Sie mit unten stehendem Formular anmelden.

Kontakt für Auskünfte Infotafel Kägen:

Liechty Jang
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 77

 

E) Infotafeln für Firmen an der Hauptstrasse

Die Gemeinde verfügt entlang der Hauptstrasse über einige Informationsstelen, an denen Firmenwerbetafeln angebracht werden können. Diese sind kostenpflichtig und können mit unten stehendem Formular bestellt werden.

Kontakt für Auskünfte Infotafel Hauptstrasse:

Schumacher Claudia
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 52

 

F) Weitere Plakatierungsmöglichkeiten

Was: mobile Dreifachständer und Einfachständer für gemeindeeigene Plakate und für Wahlen im Format F4 (1280x895 mm / Weltformat)

Wie: Kostenlos. Die Parteien werden vor den Wahlen jeweils angeschrieben.

Besonderheiten:  Müssen selbst gehängt werden.

Kontakt für Parteien für den Aushang von Wahlplakaten:

Fellmann Regula
Position: Sekretärin Behördensekretariat ER
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 64 13

 

Weisung zur Plakatierung auf öffentlichem Grund
Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Bauinspektorat, Infrastruktur Tiefbau, Sekretariat Einwohnerrat, Abstimmungen und Wahlen, Technische Verwaltung
Bewilligungen

Sicherheitskonzept

Sicherheitskonzept

Die Gemeinde Reinach kann bei öffentlichen Anlässen vom Veranstalter ein Sicherheits- und/oder Verkehrskonzept verlangen.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an

Polizei Reinach

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Polizei Reinach
Bewilligungen

Sperren von Parkfeldern für einen Anlass

Sperren von Parkfeldern (Anlass)

Für Ihren Anlass können Sie Parkfelder mit Parkverbotstafeln für max. einen Tag temporär sperren.

Die Tafeln erhalten Sie im Werkhof Strassen, Pfeffingerstrasse 3. Die Signalisation müssen Sie 48h im Voraus stellen, damit Autos anderweitig abgestellt werden können.

Bei Abholung von zwei Signalisationen bezahlen Sie CHF 30.- in Bar. Jede weitere Signalisation kostet zusätzlich CHF 10.-. Bei der Rückgabe erhalten Sie das Depot von CHF 20.- zurück. Bei Diebstahl oder Beschädigungen werden die Kosten für die Ersatzbeschaffung, resp. Reparatur in Rechnung gestellt.

Parkverbotstafeln können ausschliesslich zu folgenden Zeiten bezogen oder zurückgebracht werden:
 

Montag16.00-16.30 Uhr
Dienstag07.30-08.00 Uhr
Donnerstag16.00-16.30 Uhr
Freitag07.30-08.00 Uhr


Die Rückgabe muss innerhalb einer Woche erfolgen.

Wenn Sie eine längere Sperrung benötigen, müssen Sie ein Allmendgesuch (siehe "Benützung des öffentlichen Grundes") einreichen.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie für Ihren Anlass weitere Bewilligungen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Polizei Reinach

Bei Fragen oder Unklarheiten zur Sperrung von Parkfeldern wenden Sie sich bitte an

Anderhalden Mirjam
Position: Administration Werkhof Strassen / Bestattungen
Pfeffingerstrasse 3, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 62 21

Keine Einträge vorhanden

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Polizei Reinach, Werkhof Strassen
Bewilligungen

Strassensperrung für Anlässe

Strassensperrung (Anlass)

Benötigen Sie eine Strassensperrung für einen Anlass, so können Sie mit dem nachfolgend aufgeführten Dokument ein Gesuch einreichen.

Das "Gesuch um eine Anlassbewilligung" finden Sie weiter unten.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an

Polizei Reinach

Polizei Reinach
Bewilligungen

Strassenumzug (auch Kundgebungen, Demonstrationen)

Strassenumzug (inkl. Demos)

Soll ein Strassenumzug bzw. eine Kundgebung o.ä. durchgeführt werden, so muss dafür vorgängig eine Bewilligung eingeholt werden.

Mit Einreichung des Gesuchs muss auch dargelegt werden, inwiefern die Verkehrssicherheit und die allgemeine Sicherheit während der Dauer des Anlasses gewährleistet bleiben soll.

Das "Gesuch um eine Anlassbewilligung" finden Sie weiter unten.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an

Polizei Reinach

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Polizei Reinach
Bewilligungen

Temporäre Betriebserweiterung (für Inhaber eines Wirtepatents)

Temporäre Betriebserweiterung

Bestehende Betriebe (z.B. Restaurants), die bereits eine Betriebsbewilligung (Wirtepatent) besitzen, jedoch beabsichtigen, über einen begrenzten Zeitraum die bewilligte Anzahl Sitzplätze zu überschreiten (Betriebsvergrösserung), müssen für diesen Zeitraum ein zusätzliches Gelegenheitswirtschaftspatent beantragen.

kant. Gastgewerbegesetz
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Bewilligungen

Veranstaltung im Wald

Veranstaltungen im Wald

Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen sind gemäss § 8 Abs. 1 des Kant. Waldgesetzes der Gemeinde Reinach, Umwelt + Energie zu melden (Das Formular "Gesuch um Anlassbewilligung" ("Bewilligungsgesuch") finden Sie weiter unten).

Gemäss Dekret des Landrats über die Bewilligungen für Veranstaltungen im Wald gilt gestützt auf die kantonale Waldgesetzgebung eine Bewilligungspflicht für:

  • alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora,
  • reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen,
  • radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen,
  • übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen.

 

Bannumgänge sind bewilligungsfrei.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Domenica Jenni: 

Jenni Domenica
Position: Projektleiterin Natur & Umwelt
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach

Umwelt und Energie
Bewilligungen

Bei einem Bauvorhaben

Ob Bauen, Umbauen, Renovieren: Hier finden Sie Wissenswertes, was es dazu braucht.

Anschluss GGA

GGA Anschluss

Die ImproWare AG ist Eigentümerin des Ortsnetzes und liefert der Gemeinde Reinach die Signale für TV, Radio, Internet und Telefon.

Plombierung GGA-Anschluss
Für einen Anschluss, eine Plombierung oder Deplombierung wenden Sie sich bitte an ImproWare AG per Telefon 061 826 93 00 oder via Mail.


Vorgehen bei Störungen

Empfangs- und Übertragungsstörungen können unterschiedliche Ursachen haben. Bevor Sie den Pikettdienst aufbieten, kontrollieren Sie bitte vorab, ob der Fehler an einem Ihrer Endgeräte oder am Kabelnetz selber liegt:

  1. Kontrollieren Sie zuerst, ob Ihr TV-Gerät, Set-Top-Box oder Kabelmodem ordnungsgemäss angeschlossen ist (Antennenkabel und andere Anschlusskabel).
  2. Falls in Ihrem Haushalt weitere Geräte mit der Kabeldose verbunden sind (TV-Gerät, Set-Top-Box, Kabelmodem, etc.), überprüfen Sie bitte, ob dort dasselbe Problem auftritt.
  3. Treten bei weiteren Geräten oder bei Ihrem Nachbarn ähnliche Störungen auf, wenden Sie sich bitte direkt an den Pikettdienst der Saphir Group unter 061 926 77 99.

Kontakt bei Störungen: Homepage Saphir Group für Störungen bei den Kabelnetzen

Strassen, Allmend und Infrastrukturen

Aufgrabung

Strassen, Allmend und Infrastrukturen

Grabarbeiten im öffentlichen Strassenraum
Möchten Sie eine Aufgrabung im öffentlichen Strassenareal durchführen, so müssen Sie dafür ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Hidber Markus
Position: Leiter Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 74


Gesetzliche Grundlagen:


Allmendgesuch für die Benützung von öffentlichem Strassenareal

Möchten Sie für eine Bauinstallation öffentliches Strassenareal beanspruchen, so müssen Sie mit dem unten aufgeführten Dokument ein Gesuch bei uns einreichen. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte dem Formular.

Hidber Markus
Position: Leiter Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 74


Kanalisationsgesuch
Verändern Sie etwas an der Kanalisation? Reichen Sie Ihr Gesuch bitte mit diesem Formular ein. Bitte beachten Sie die Informationen betreffend Eingabe.

Hidber Markus
Position: Leiter Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 74


Bemessung der Anschlussbeiträge Wasser-/Abwasseranlagen
Gemäss Abwasser-/Wasserreglement werden die Anschlussbeiträge auf Grund der Belastungswerte der Abwasser-/Wasseranlagen und den abflusswirksamen Flächen (Dach, Vorplätze etc.) berechnet. Dabei werden die vorhandenen Anlagen von bestehenden oder abgebrochenen Gebäuden mit den neuen Anlagen verrechnet. Damit die bestehenden Anschlüsse registriert werden können bitten wir Sie, vor Abbruch der Liegenschaft mit der Abteilung Infrastruktur, Ver- und Entsorgung einen Termin zu vereinbaren.

Hidber Markus
Position: Leiter Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 74


Wasseranschlussgesuch
Verändern Sie etwas an Ihrer Wasserversorgung? Reichen Sie Ihr Gesuch bitte mit diesem Formular ein. Bitte beachten Sie die Informationen betreffend Eingabe.

Bloch Urs
Position: Leiter Werkhof Wasser, Brunnenmeister
Telefon: 061 511 62 11

 

Zu den Downloads zum Thema Allmend/Tiefbau
Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Infrastruktur, Ver- und Entsorgung, Werkhof Wasser
Strassen, Allmend und Infrastrukturen

Baugesuche

Baugesuche einreichen resp. einsehen

Reinach unterhält als einzige Gemeinde im Kanton Basellandschaft ein eigenes Bauinspektorat. Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Baugesuche sind beim Bauinspektorat Reinach, Hauptstrasse 10, 3. Stock, einzureichen.

Die Baugesuche werden in der Regel wöchentlich im Wochenblatt, in den Schaukästen vor dem Gemeindehaus und beim Surbaum sowie in den Amtlichen Mitteilungen auf dieser Website publiziert. Eingabetermin ist jeweils eine Woche vor der Publikation am Donnerstag, 11 Uhr. Seit Januar 2023 ist das Amtsblatt nur noch online verfügbar.


Neues Publikationsgesetz
Mit dem Inkrafttreten des neuen Publikationsgesetzes (PublG, SGS 106) wurde auch die Publikation der Baugesuche im Amtsblatt neu geregelt. Damit stehen die Publikationen neu online auf dem Amtsblattportal zur Verfügung.

§ 126 Abs. 1 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, SGS 400) lautet neu wie folgt:
Gesuche werden im Amtsblatt mit Angabe der Auflagefrist sowie einem Verweis auf die während der Dauer der Auflage im Internet verfügbare Bezugsquelle der Baugesuchsunterlagen veröffentlicht. Gleichzeitig wird das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während 10 Tagen öffentlich aufgelegt.


Erforderliche Unterlagen
Bitte informieren Sie sich auf dem Bauinspektorat, welche Formulare, Pläne und ergänzende Unterlagen für Ihr spezifisches Bauvorhaben einzureichen sind. Sämtliche Formulare und Merkblätter finden Sie unter "Dienstleistungen" auf dieser Seite unten.

Hier gelangen Sie direkt zu den Downloads des Bauinspektorats.


Unterschriften
Das Baugesuchsformular muss von der Bauherrschaft, sämtlichen Grundeigentümern bzw. der Bauherrschaft und dem Projektverfasser resp. der Projektverfasserin eigenhändig unterzeichnet werden. Die ebenfalls einzureichenden Pläne müssen lediglich vom Projektverfasser oder der Projektverfasserin unterzeichnet werden.


Weiterführende Links

Hindernisfreies Bauen
Beratung von Bau- und Planungsvorhaben in Kernzonen
Ortsbildpflege - Kernzonen
Schutzraum (Formular unter Angaben zum Schutzraum)
Berechnungshilfe Pflichtparkplätze (Formular unter Parkierung/Verkehr)
Selbstdeklaration Asbest/PCB
NEM - Energienachweis
BGV – ESP (Elementarschadenprävention)
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Wegleitung ökologischer Ausgleich

Bäume im Siedlungsgebiet

Weitere Merkblätter und Formulare des Kantons BL
 

Direkt zu den Downloads zum Thema Bauen, Baugesuch resp. Bewilligungen

Baugesuch: Amtliche Vermessung
Baugesuch: Angaben zu den Zonenvorschriften
Baugesuch: Bauabschluss Formular
Baugesuch: Baubeginn Formular
Baugesuch: Baulinien- und Baupläne einsehen/ausleihen
Baugesuch: Bauvorhaben versichern
Baugesuch: Deklaration Planänderungen
Baugesuch: Formular (Kerndaten)
Baugesuch: Formular Parkplatzberechnung
Baugesuch: Gesetzestexte
Baugesuch: Luft-Wasser-Wärmepumpen
Baugesuch: Merkblatt Baumschutz auf Baustellen
Baugesuch: Merkblatt Grenzabstände für Grünhecken
Baugesuch: Merkblatt Klein- und Nebenbauten
Baugesuch: Merkblatt Parkplätze
Baugesuch: Merkblatt Wegleitung Baugesuche
Baugesuch: Rückbaubewilligung
Baugesuch: Schnurgerüstabnahme Formular
Baugesuch: Solaranlagen
Baugesuch: Wasser und/oder Abwasser
Zonenreglemente und Zonenpläne
Bauinspektorat

Beleuchtung von Gebäuden

Lichtemissionen bei Anlässen

In Reinach gelten verschiedene Beschränkungen von Lichtemissionen. Verboten ist insbesondere:

  • die Verwendung von himmelwärts gerichteten Lichtquellen im Aussenraum (speziell Skybeamer und Laser);
  • das Blenden von Personen mittels Laserpointern;
  • die Anleuchtung von Liegenschaften von aussen (ausgenommen historisch bedeutende oder repräsentative öffentliche Gebäuden) -> im Zweifelsfall ist bei der Polizei Reinach zuhanden des Gemeinderates ein Gesuch einzureichen (Details siehe unten);
  • der Einsatz rein dekorativer, nicht sicherheitsrelevanter Beleuchtungen sowie Beleuchtungen von Schaufenstern und Reklamen (ausgenommen Tankstellen und Garagen) in der Zeit von 23 bis 6 Uhr.

 

Notwendige, sicherheitsrelevante Beleuchtungen sind für die Zeit von 23 bis 6 Uhr mit Zeitschaltern oder Bewegungsmeldern auszustatten. Von dieser Regelung ausgenommen sind die öffentlichen Beleuchtungen. Weihnachtsbeleuchtungen sind zudem alljährlich im Zeitraum vom 28. November bis 6. Januar rund um die Uhr gestattet (gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 18.10.2016).

Der Gemeinderat kann die Beseitigung übermässig störender Lichtemissionen, die von Lichtquellen im Aussenraum oder von Innenraumbeleuchtungen ausgehen, auf Kosten des Verursachenden anordnen.

Ausnahmebewilligung
Für besondere Fälle ist es möglich, vom Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Dazu ist spätestens 30 Tage vor dem bewilligungspflichtigen Anlass bei der Polizei Reinach ein entsprechendes Gesuch zuhanden Gemeinderat einzureichen. Dieses kann mittels Brief oder E-Mail übermittelt werden. Mindestinhalt des Schreibens ist:

  • Betreff des Gesuches;
  • Adresse und Unterschrift des Gesuchstellers;
  • Genaue Bezeichnung des bewilligungspflichtigen Vorganges (z.B. „Ich möchte am XX.XX.XXXX an der XY-Strasse während der Zeit von XX bis XX Uhr einen Skybeamer einsetzen. Dies dient zur Unterstützung des Anlasses XY.“);
  • Genaue Angabe des Standortes der bewilligungspflichtigen Beleuchtung auf einem Plan (z.B. Geoview BL);
  • Technische Angaben zur Lichtquelle, die eingesetzt werden soll.

 

Für den Einsatz von Lasern stehen hier weitere Informationen zur Verfügung. Bitte beachten Sie die entsprechende Meldepflicht.

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Polizei Reinach
Bewilligungen

Benutzung des öffentlichen Grundes (Allmend)

Allmendgesuch für Bauinstallation / Allmendbescheinigung (Ende Allmendnutzung)

Möchten Sie für eine Bauinstallation öffentliches Strassenareal beanspruchen, so müssen Sie mit dem unten aufgeführten Dokument ein Gesuch bei uns einreichen. Nach Beendigung der Nutzung reichen Sie bitte die Allmendbescheinigung bei uns ein.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:

Hidber Markus
Position: Leiter Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 74

Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Strassen, Allmend und Infrastrukturen

Strassensperrung für Baustellen

Strassensperrung (Baustelle)

Benötigen Sie eine Strassensperrung für eine Baustelle, so müssen Sie mit dem nachfolgend aufgeführten Dokument ein Gesuch einreichen. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte dem Formular.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Markus Hidber:

Hidber Markus
Position: Leiter Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 74

Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Bewilligungen

Wasser und/oder Abwasser

Baugesuch: Wasser und/oder Abwasser

Wasseranschlussgesuch
Verändern Sie etwas an Ihrer Wasserversorgung? Reichen Sie Ihr Gesuch bitte mit dem Formular "Wasseranschlussgesuch" ein (siehe Dokumente). Bitte beachten Sie die Informationen betreffend Eingabe.

Kanalisationsgesuch
Verändern Sie etwas an der Kanalisation? Reichen Sie Ihr Gesuch bitte mit dem Formular "Kanalisationsgesuch" ein (siehe Dokumente). Bitte beachten Sie die Informationen betreffend Eingabe.

Bemessung der Anschlussbeiträge Wasser-/Abwasseranlagen

Gemäss Abwasser-/Wasserreglement werden die Anschlussbeiträge auf Grund der Belastungswerte der Abwasser-/Wasseranlagen und den abflusswirksamen Flächen (Dach, Vorplätze etc.) berechnet. Dabei werden die vorhandenen Anlagen von bestehenden oder abgebrochenen Gebäuden mit den neuen Anlagen verrechnet. Damit die bestehenden Anschlüsse registriert werden können bitten wir Sie, vor Abbruch der Liegenschaft mit der Abteilung Infrastruktur, Ver- und Entsorgung einen Termin zu vereinbaren.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:

Hidber Markus
Position: Leiter Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 74

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Baugesuche einreichen resp. einsehen

Weiteres

Informationen und Wissenswertes.

Anwohner-Parkkarte

Parkraumbewirtschaftung und Anwohnerparkkarte

Zu einem attraktiven Wohnquartier gehören auch Parkierungsmöglichkeiten. Parkplätze sind für bestimmte Nutzergruppen wie Anwohnende, Kundschaft oder Gäste vorgesehen. Mit einer Parkraumbewirtschaftung kann die Gemeinde steuern, wer welche Parkplätze in welchem Ausmass nutzen kann. Das Ziel einer Parkraumbewirtschaftung ist es, die vorhandenen Parkplätze für die ursprünglich gedachte Nutzung freizuhalten.

Im Gebiet Steinreben / Sonnenhof (Sonnenhofring, Steinrebenstrasse, Neueneichweg, Schalbergstrasse, Tschäpperliring, In den Steinreben) gibt es für Anwohnende eine kostenlose Anwohnerparkkarte. Damit ist das unbegrenzte Parkieren auf den markierten Parkfeldern im genannten Gebiet möglich.

Um eine Anwohnerparkkarte zu erhalten, schicken Sie bitte das Gesuch (siehe weiter unten) zusammen mit einer Kopie des Fahrzeugausweises an die Gemeinde Reinach, Infrastruktur, Ver- und Entsorgung, Hauptstrasse 10, 4153 Reinach. Selbstverständlich können Sie es auch persönlich im Stadtbüro abgeben.

Bei Fragen wenden Sie sich bitten an:

tiefbau@reinach-bl.ch
Telefon: 061 511 63 83

Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Mobilität, Polizei Reinach, Strassen, Allmend und Infrastrukturen

Fahr-/Parkbewilligung

Fahr-/Parkbewilligung

Grundsätzlich gelten auf den Gemeindestrassen die vorhandenen Signalisationen und Markierungen. Die Polizei Reinach hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren und Verstösse gegebenenfalls zu ahnden. Gleichzeitig kann sie jedoch Ausnahmen bewilligen.

Wer beispielsweise eine Fahrt auf einer mit einem Fahrverbot belegten Strasse durchführen will, muss vorgängig die dafür nötige Bewilligung bei der genannten Amtsstelle einholen. Andernfalls kann bei Feststellung der Zuwiderhandlung eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden.

  • Die Bewilligungsgebühr bis und mit 31 Tage beträgt CHF 10.
  • Die Bewilligungsgebühr ab 32 Tagen beträgt CHF 20.

 

Gemäss § 26 Abs. 2ff. der Polizei-Verordnung gelten Fahr- und Parkbewilligungen jeweils maximal ein Jahr. Landeigentümern, welche zum Erreichen ihres Grundstückes eine Fahrbewilligung benötigen, kann eine Fahrbewilligung erteilt werden, welche fünf Jahre gilt. Folgende Fahrten im signalisierten Fahrverbot bedürfen keiner Bewilligung:

  • land- und forstwirtschaftliche Fahrten;
  • Dienstfahrten von Polizei, Sanität, Feuerwehr, Zivilschutz, Öl- und Chemiewehr;
  • Dienstfahrten von Mitarbeitern der Werkhöfe.


An IGOR-Vereinsmitglieder können kostenlose Fahr- und/oder Parkbewilligungen abgegeben werden, die unbefristet ausgestellt werden. Bedingung dafür ist die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch eine vertretungsberechtigte Person eines entsprechenden Vereins. Die Verpflichtungserklärung umschreibt Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den erteilten Fahr- und/oder Parkbewilligungen.

Verloren gegangene Bewilligungen werden nur kostenpflichtig neu ausgestellt. Missbräuchlich verwendete Fahr- und/oder Parkbewilligungen werden durch die Polizei Reinach per sofort entzogen. Nach Entzug einer Bewilligung kann eine neue Fahr- und/oder Parkbewilligung erst nach entsprechendem Beschluss des Gemeinderates ausgestellt werden.


Halten Sie für die Kontaktaufnahme mit der Polizei Reinach folgende Angaben bereit:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Person, welche eine Bewilligung benötigt.
  • An welchem Datum und in welchem Zeitraum die Bewilligung Gültigkeit haben soll.
  • Welches Kontrollschild das Fahrzeug besitzt, für welches eine Bewilligung beantragt wird.

 

Wenn Sie Waldstrassen befahren möchten (insbesondere für Anlässe), verwenden Sie bitte das Formular "Gesuch um Anlassbewilligung" weiter unten auf dieser Seite.

 

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:

Polizei Reinach

Eidg. Strassenverkehrsgesetz
Eidg. Signalisationsverordnung
Polizei Reinach
Bewilligungen, Polizei Reinach

Gestaltung von Grabmälern

Gestaltung von Grabmälern

Grabsteine wie auch die Beschriftung von Urnennischenwänden sind in Reinach bewilligungspflichtig. Es bestehen Vorschriften bzgl. Dimensionen, Gestaltung und Zeitpunkt des Setzens von Grabmälern. 

Für die Erstellung eines Grabmals können Sie einen Steinmetz Ihrer Wahl beauftragen, der seinerseits auf der Verwaltung eine Bewilligung dafür einholen muss.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Mirjam Anderhalden:

Anderhalden Mirjam
Position: Administration Werkhof Strassen / Bestattungen
Pfeffingerstrasse 3, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 62 21

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Stadtbüro
Todesfall

Kommerzielle Reklamen

Reklamegesuch (Kommerzielle Reklamen)

Es gibt verschiedene Arten von Werbung wie etwa Plakate für Eigen- und Fremdwerbung, Firmenanschriften und -schilder freistehend oder an Fassaden, Baureklamen etc.

Das Aufstellen, Anbringen, Versetzen und wesentliche Veränderungen von Firmenanschriften- und schildern sowie Baureklamen sind bewilligungspflichtig.

Bitte informieren Sie sich bei Unklarheiten auf dem Bauinspektorat, ob ein Reklamegesuch erforderlich ist und welche Formulare und Unterlagen einzureichen sind.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an

Herzog Andreas
Position: Leiter Bauinspektorat
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 61

oder an

Nickisch Kerstin
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 63 79

Detaillierte Informationen sowie Kontakte für Auskünfte finden Sie hier online.
Bauinspektorat
Bewilligungen

Modellluftfahrzeuge etc. (z.B. Drohnen, Himmelslaternen)

Modellluftfahrzeuge etc. (z.B. Drohnen)

Auf Bundesebene existieren verschiedenste Vorgaben in Bezug auf Luftfahrzeuge. Himmelslaternen sind im ganzen Kanton Basel-Landschaft aus feuerpolizeilichen Gründen verboten.

Zudem gelten in Reinach für Modellluftfahrzeuge spezielle Regeln:


Innerhalb des Siedlungsgebiets:

  • Vorbehältlich einer vorliegenden Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und Modellluftfahrzeuge (z.B. Drohnen) über öffentlichem Grund verboten.
  • Sämtliche erwähnten Fluggeräte dürfen aber innerhalb der Luftsäule über privatem Grund betrieben werden.
  • Der Betrieb solcher Geräte ist nur bei Tageslicht und frühestens ab 7 Uhr bis 12 Uhr sowie ab 13 Uhr bis höchstens 20 Uhr gestattet. Für den Betrieb auf privatem Grund muss die Einwilligung des Grundeigentümers vorliegen.


Ausserhalb des Siedlungsgebiets:

  • Unbemannte Luftfahrzeuge und Modellluftfahrzeuge (z.B. Drohnen) dürfen nur so eingesetzt werden, dass dadurch Dritte nicht übermässig gestört werden.
  • Der Betrieb solcher Geräte ist nur bei Tageslicht und frühestens ab 7 Uhr bis 12 Uhr sowie ab 13 Uhr bis höchstens 20 Uhr gestattet.


Ausnahmebewilligung:
Für besondere Fälle ist es möglich, vom Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Dazu ist spätestens 30 Tage vor dem bewilligungspflichtigen Vorgang bei der Polizei Reinach ein entsprechendes Gesuch zuhanden Gemeinderat einzureichen. Dieses kann mittels Brief oder E-Mail übermittelt werden. Mindestinhalt des Schreibens ist:

  • Betreff des Gesuches;
  • Adresse und Unterschrift des Gesuchstellers;
  • Genaue Bezeichnung des bewilligungspflichtigen Vorganges (z.B. „Ich möchte am XX.XX.XXXX an der XY-Strasse während der Zeit von XX bis XX Uhr eine Drohne einsetzen. Dies dient zum Filmen des Anlasses XY aus der Luft.“);
  • Genaue Angabe des Flugradius bzw. des Fluggebietes auf einem Plan (z.B. Geoview BL);
  • Technische Angaben zum Luftfahrzeug (insbesondere bzgl. Lärm), das eingesetzt werden soll.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an

Polizei Reinach

Infos des BAZL zu Drohnen und Flugmodellen
Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Polizei Reinach
Bewilligungen, Polizei Reinach

Sperren von Parkfeldern

Sperren von Parkfeldern (Umzug u.a.)

Für Umzüge, Heckenschneiden, Anlieferung von z.B. Küchen oder ähnlichem gilt: Sie können Parkfelder mit Parkverbotstafeln für max. einen Tag temporär sperren. Die Tafeln erhalten Sie im Werkhof Strassen, Pfeffingerstrasse 3. Die Signalisation müssen Sie 48h im Voraus stellen, damit Autos anderweitig abgestellt werden können.

Bei Abholung von zwei Signalisationen bezahlen Sie CHF 30.- in Bar. Jede weitere Signalisation kostet zusätzlich CHF 10.-. Bei der Rückgabe erhalten Sie das Depot von CHF 20.- zurück. Bei Diebstahl oder Beschädigungen werden die Kosten für die Ersatzbeschaffung, resp. Reparatur in Rechnung gestellt.

Parkverbotstafeln können ausschliesslich zu folgenden Zeiten bezogen oder zurückgebracht werden:

Montag16.00-16.30 Uhr
Dienstag07.30-08.00 Uhr
Donnerstag16.00-16.30 Uhr
Freitag07.30-08.00 Uhr



Die Rückgabe muss innerhalb einer Woche erfolgen.

Wenn Sie eine längere Sperrung benötigen, müssen Sie ein Allmendgesuch einreichen (siehe unter Dokumente).

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an

Anderhalden Mirjam
Position: Administration Werkhof Strassen / Bestattungen
Pfeffingerstrasse 3, 4153 Reinach
Telefon: 061 511 62 21

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Werkhof Strassen
Bewilligungen

Bei Fragen zum Bewilligungswesen hilft Ihnen die Polizei Reinach gerne weiter:

Polizei Reinach

Hier gehts direkt zu den Downloads zum Thema Bewilligungen

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061 511 60 00
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