FriedensrichterInnen
Aufgabenbereich:
Bei den meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten geht dem Entscheidverfahren vor dem Gericht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (siehe Art. 197 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung, ZPO).
Im Kanton Basel-Landschaft obliegt dieser Schlichtungsversuch den Friedensrichterämtern.
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Pfeiffer Ingrid (Mitglied)