Wissenswertes für die Organisation eines Anlasses
Planen Sie einen öffentlichen Anlass, wollen Sie an einem privaten Anlass Feuerwerk zünden, organisieren Sie eine Kundgebung? Hier finden Sie zu zahlreichen Fragestellungen Antworten dazu, was in Reinach gilt.
Diese Dokumente unterstützen Sie bei der Organisation:
Kontakt für Auskünfte
Das Bewilligungsgesuch für einen grösseren Anlass muss in der Regel 30 Tage vorher bei der Polizei Reinach eingereicht werden.
Benützung des öffentlichen Grundes (Allmend)
Falls Sie öffentlichen Grund in einer anderen Weise nutzen möchten (z.B. für Stände, Aufführungen oder Anlässe jeglicher Art), so ist das Bewilligungsgesuch bei der Polizei Reinach einzureichen. Für das Ortszentrum konsultieren Sie bitte die entsprechende Allmendkarte. Hier können Sie auf einen Blick sehen, welche Flächen öffentlichen Grund darstellen.
Bezug von Strom auf öffentlichen Plätzen (Dorfzentrum)
Möchten Sie für eine Veranstaltung einen Stromanschluss beanspruchen, so können Sie dies im Bewilligungsgesuch vermerken. Die gemeindeeigenen Stromanschlüsse liegen im Ortszentrum.
Benützung öffentlicher Gebäude und Anlagen
Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen der Gemeinde Reianch können Sie mieten. In unserem Online-Tool sehen Sie Informationen und Gebühren aller mietbaren Objekte.
Bitte beachten Sie die Brandschutzvorschriften.
Mobiliar der Gemeinde Reinach mieten
Für Ihren Anlass können Sie bei der Gemeinde Mobiliar mieten, so zum Beispiel Marktstände und Festbänke/Tische (Festbankgarnituren).
Kontakt
Plakate und Reklamen
Sperren von Parkfeldern für einen Anlass
Für Ihren Anlass können Sie Parkfelder mit Parkverbotstafeln für max. einen Tag temporär sperren.
Die Tafeln erhalten Sie im Werkhof Strassen, Pfeffingerstrasse 3. Die Signalisation müssen Sie 48h im Voraus stellen, damit Autos anderweitig abgestellt werden können.
Bei Abholung von zwei Signalisationen bezahlen Sie CHF 30.- in Bar. Jede weitere Signalisation kostet zusätzlich CHF 10.-. Bei der Rückgabe erhalten Sie das Depot von CHF 20.- zurück. Bei Diebstahl oder Beschädigungen werden die Kosten für die Ersatzbeschaffung, resp. Reparatur in Rechnung gestellt.
Parkverbotstafeln können ausschliesslich zu folgenden Zeiten bezogen oder zurückgebracht werden:
Kontakt für Auskünfte
| Montag | 16.00-16.30 Uhr |
| Dienstag | 07.30-08.00 Uhr |
| Donnerstag | 16.00-16.30 Uhr |
| Freitag | 07.30-08.00 Uhr |
Die Rückgabe muss innerhalb einer Woche erfolgen. Wenn Sie eine längere Sperrung benötigen, müssen Sie ein Allmendgesuch einreichen.
Strassensperrung für einen Anlass
Benötigen Sie eine Strassensperrung für einen Anlass, so können Sie dies auf dem Bewilligungsgesuch deklarieren.
Fahr- und Parkbewilligung
Grundsätzlich gelten auf den Gemeindestrassen die vorhandenen Signalisationen und Markierungen. Die Polizei Reinach hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren und Verstösse gegebenenfalls zu ahnden. Gleichzeitig kann sie jedoch Ausnahmen bewilligen.
Wer beispielsweise eine Fahrt auf einer mit einem Fahrverbot belegten Strasse durchführen will, muss vorgängig die dafür nötige Bewilligung bei der genannten Amtsstelle einholen. Andernfalls kann bei Feststellung der Zuwiderhandlung eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden.
- Die Bewilligungsgebühr bis und mit 31 Tage beträgt CHF 10.
- Die Bewilligungsgebühr ab 32 Tagen beträgt CHF 20.
Gemäss § 26 Abs. 2ff. der Polizei-Verordnung gelten Fahr- und Parkbewilligungen jeweils maximal ein Jahr. Landeigentümern, welche zum Erreichen ihres Grundstückes eine Fahrbewilligung benötigen, kann eine Fahrbewilligung erteilt werden, welche fünf Jahre gilt. Folgende Fahrten im signalisierten Fahrverbot bedürfen keiner Bewilligung:
- land- und forstwirtschaftliche Fahrten;
- Dienstfahrten von Polizei, Sanität, Feuerwehr, Zivilschutz, Öl- und Chemiewehr;
- Dienstfahrten von Mitarbeitern der Werkhöfe.
An IGOR-Vereinsmitglieder können kostenlose Fahr- und/oder Parkbewilligungen abgegeben werden, die unbefristet ausgestellt werden. Bedingung dafür ist die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch eine vertretungsberechtigte Person eines entsprechenden Vereins. Die Verpflichtungserklärung umschreibt Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den erteilten Fahr- und/oder Parkbewilligungen.
Verloren gegangene Bewilligungen werden nur kostenpflichtig neu ausgestellt. Missbräuchlich verwendete Fahr- und/oder Parkbewilligungen werden durch die Polizei Reinach per sofort entzogen. Nach Entzug einer Bewilligung kann eine neue Fahr- und/oder Parkbewilligung erst nach entsprechendem Beschluss des Gemeinderates ausgestellt werden.
Halten Sie für die Kontaktaufnahme mit der Polizei Reinach folgende Angaben bereit:
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Person, welche eine Bewilligung benötigt.
- An welchem Datum und in welchem Zeitraum die Bewilligung Gültigkeit haben soll.
- Welches Kontrollschild das Fahrzeug besitzt, für welches eine Bewilligung beantragt wird.
Wenn Sie Waldstrassen befahren möchten (insbesondere für Anlässe), verwenden Sie bitte das Formular "Gesuch um Anlassbewilligung" weiter unten auf dieser Seite.
Sicherheitskonzept
Die Gemeinde Reinach kann bei öffentlichen Anlässen vom Veranstalter ein Sicherheits- und/oder Verkehrskonzept verlangen.
Abfallkonzept für öffentliche Anlässe
Für bewilligungspflichtige Anlässe auf öffentlichem Grund mit mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern wird ein Abfallkonzept verlangt.
Musik im Freien
Soll im Freien Musik abgespielt werden, deren Laustärke den üblichen Rahmen überschreitet und/oder sollen mehrere Personen damit unterhalten werden (öffentlicher Anlass), so ist eine Bewilligung einzuholen.
Bewilligungspflichtig sind insbesondere Konzerte, Aufführungen und jegliche Art von grösseren Veranstaltungen. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 50.
Die öffentliche musikalische Unterhaltung in Gebäuden ist meldepflichtig. Die Einreichung des Gesuches dient nicht zuletzt auch dazu, die Verwaltung rechtzeitig zu informieren, um eventuellen Reklamationen und daraus resultierenden, allenfalls kostenpflichtigen Polizeieinsätzen vorzubeugen.
Eine erteilte Bewilligung definiert den Rahmen der zulässigen Tätigkeiten. Darüber hinaus gehende Emissionen (z.B. Lärm von Gästen, die eine bewilligte musikalische Unterhaltung verlassen) werden gemäss einschlägiger Rechtsgrundlagen beurteilt und strafrechtlich verfolgt. Mit anderen Worten werden die geltenden Bestimmungen bezüglich Nachtruhe zwischen 23.00 und 06.00 Uhr nicht gänzlich ausser Kraft gesetzt.
Musik im Freien kann gemäss § 16 Ziff. 4. der Polizei-Verordnung durch die Polizei Reinach maximal bis 01.00 Uhr bewilligt werden (der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen).
Per Anfang 2019 wurde die Schall- und Laserverordnung in einer neuen Verordnung integriert und die Schallschutz-Vorschriften wurden verschärft. Details finden Sie hier.
Kontakt für Auskünfte
Verstärkeranlagen bei öffentlichen Anlässen
Die Benützung von Verstärkeranlagen jeglicher Art ist bei öffentlichen Anlässen bewilligungspflichtig.
Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 50. Insbesondere für Konzerte, Feiern und sonstige Anlässe, bei welchen ein grösserer Kreis an Personen beschallt werden soll, muss vorgängig eine Bewilligung eingeholt werden. Informationen betreffend Laser und Schall finden Sie auch hier.
Kontakt für Auskünfte
Lichtemissionen (Skybeamer, Laser, Scheinwerfer)
In Reinach gelten verschiedene Beschränkungen von Lichtemissionen. Verboten ist insbesondere:
- die Verwendung von himmelwärts gerichteten Lichtquellen im Aussenraum (speziell Skybeamer und Laser);
- das Blenden von Personen mittels Laserpointern;
- die Anleuchtung von Liegenschaften von aussen (ausgenommen historisch bedeutende oder repräsentative öffentliche Gebäuden) -> im Zweifelsfall ist bei der Polizei Reinach zuhanden des Gemeinderates ein Gesuch einzureichen;
- der Einsatz rein dekorativer, nicht sicherheitsrelevanter Beleuchtungen sowie Beleuchtungen von Schaufenstern und Reklamen (ausgenommen Tankstellen und Garagen) in der Zeit von 23 bis 6 Uhr.
Notwendige, sicherheitsrelevante Beleuchtungen sind für die Zeit von 23 bis 6 Uhr mit Zeitschaltern oder Bewegungsmeldern auszustatten. Von dieser Regelung ausgenommen sind die öffentlichen Beleuchtungen. Weihnachtsbeleuchtungen sind zudem alljährlich im Zeitraum vom 28. November bis 6. Januar rund um die Uhr gestattet (gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 18.10.2016).
Der Gemeinderat kann die Beseitigung übermässig störender Lichtemissionen, die von Lichtquellen im Aussenraum oder von Innenraumbeleuchtungen ausgehen, auf Kosten des Verursachenden anordnen.
Ausnahmebewilligung
Für besondere Fälle ist es möglich, vom Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Dazu ist spätestens 30 Tage vor dem bewilligungspflichtigen Anlass bei der Polizei Reinach ein entsprechendes Gesuch zuhanden Gemeinderat einzureichen. Dieses kann mittels Brief oder E-Mail übermittelt werden. Mindestinhalt des Schreibens ist:
- Betreff des Gesuches;
- Adresse und Unterschrift des Gesuchstellers;
- Genaue Bezeichnung des bewilligungspflichtigen Vorganges (z.B. „Ich möchte am XX.XX.XXXX an der XY-Strasse während der Zeit von XX bis XX Uhr einen Skybeamer einsetzen. Dies dient zur Unterstützung des Anlasses XY.“);
- Genaue Angabe des Standortes der bewilligungspflichtigen Beleuchtung auf einem Plan (z.B. Geoview BL);
- Technische Angaben zur Lichtquelle, die eingesetzt werden soll.
Für den Einsatz von Lasern stehen hier weitere Informationen zur Verfügung. Bitte beachten Sie die entsprechende Meldepflicht.
Kontakt für Auskünfte
Modellluftfahrzeuge, z.B. Drohnen
Auf Bundesebene existieren verschiedenste Vorgaben in Bezug auf Luftfahrzeuge. Himmelslaternen sind im ganzen Kanton Basel-Landschaft aus feuerpolizeilichen Gründen verboten.
Zudem gelten in Reinach für Modellluftfahrzeuge spezielle Regeln:
Innerhalb des Siedlungsgebiets:
- Vorbehältlich einer vorliegenden Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und Modellluftfahrzeuge (z.B. Drohnen) über öffentlichem Grund verboten.
- Sämtliche erwähnten Fluggeräte dürfen aber innerhalb der Luftsäule über privatem Grund betrieben werden.
- Der Betrieb solcher Geräte ist nur bei Tageslicht und frühestens ab 7 Uhr bis 12 Uhr sowie ab 13 Uhr bis höchstens 20 Uhr gestattet. Für den Betrieb auf privatem Grund muss die Einwilligung des Grundeigentümers vorliegen.
Ausserhalb des Siedlungsgebiets:
- Unbemannte Luftfahrzeuge und Modellluftfahrzeuge (z.B. Drohnen) dürfen nur so eingesetzt werden, dass dadurch Dritte nicht übermässig gestört werden.
- Der Betrieb solcher Geräte ist nur bei Tageslicht und frühestens ab 7 Uhr bis 12 Uhr sowie ab 13 Uhr bis höchstens 20 Uhr gestattet.
Ausnahmebewilligung:
Für besondere Fälle ist es möglich, vom Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Dazu ist spätestens 30 Tage vor dem bewilligungspflichtigen Vorgang bei der Polizei Reinach ein entsprechendes Gesuch zuhanden Gemeinderat einzureichen. Dieses kann mittels Brief oder E-Mail übermittelt werden. Mindestinhalt des Schreibens ist:
- Betreff des Gesuches;
- Adresse und Unterschrift des Gesuchstellers;
- Genaue Bezeichnung des bewilligungspflichtigen Vorganges (z.B. „Ich möchte am XX.XX.XXXX an der XY-Strasse während der Zeit von XX bis XX Uhr eine Drohne einsetzen. Dies dient zum Filmen des Anlasses XY aus der Luft.“);
- Genaue Angabe des Flugradius bzw. des Fluggebietes auf einem Plan (z.B. Geoview BL);
- Technische Angaben zum Luftfahrzeug (insbesondere bzgl. Lärm), das eingesetzt werden soll.
Feuer entzünden
Das Entzünden von Feuer ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn es im öffentlichen Raum stattfindet (wobei „öffentlicher Raum“ als Ort verstanden wird, der für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist). In zwei Fällen braucht es eine Bewilligung:
- bei mobilen Feuern, also wenn das Feuer getragen, gefahren, geschoben oder geworfen wird (Fackeln, die mit einer Hand gehalten werden können, fallen nicht unter die Bewilligungspflicht)
- bei grossen, stationären Feuern d.h. wenn mehr als 1 Ster Holz platziert und dann entzündet wird.
Mobile bzw. grosse stationäre Feuer können ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, weshalb dafür eine Bewilligungspflicht eingeführt wurde. Dadurch kann die Gemeinde letztlich die Sicherheit erhöhen, wenn sie (meist in Rücksprache mit den zuständigen Stellen) entsprechende Gesuche prüft und dann mittels Bewilligungsauflagen den konkreten Anlass steuert. Das Formular "Gesuch um eine Anlassbewilligung" finden Sie weiter unten.
Feuerwerk
Das Abbrennen und/oder Werfen von Feuerwerk (inkl. Knallkörper etc.) ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 50.
Ausnahmen: Kein Gesuch eingereicht werden muss am 31. Juli, 1. August und 31. Dezember.
Allgemein ist bzgl. Umgang mit Feuerwerk die Sprengstoffgesetzgebung massgebend. Insbesondere dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 nicht von Personen unter zwölf Jahren verwendet werden. Solche der Kategorie F2 dürfen nicht von Personen unter 16 und jene der Kategorie F3 nicht von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 dürfen schliesslich nur von Personen mit besonderen Fachkenntnissen nach Einholen einer entsprechenden Abbrandbewilligung verwendet werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Gebäuden ist verboten. Bühnenfeuerwerk ist bewilligungspflichtig (Basellandschaftliche Gebäudeversicherung).
Freinacht ab 24 Uhr
Wenn ein öffentlicher Anlass länger als 24 Uhr dauert, wird neben eine Freinacht-Bewilligung benötigt. Gemäss § 22 der Polizei-Verordnung kann die Polizei Reinach diese maximal bis 02.00 Uhr bewilligen (der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen).
Bewilligungsgebühren:
- bis 1h: CHF 20 pro Tag
- bis 2h: CHF 30 pro Tag
Temporäre Betriebserweiterung (für Personen mit Wirtepatent)
Bestehende Betriebe (z.B. Restaurants), die bereits eine Betriebsbewilligung (Wirtepatent) besitzen, jedoch beabsichtigen, über einen begrenzten Zeitraum die bewilligte Anzahl Sitzplätze zu überschreiten (Betriebsvergrösserung), müssen für diesen Zeitraum ein zusätzliches Gelegenheitswirtschaftspatent beantragen. Für Freinacht-Gesuche ist für sie das Pass- und Patentbüro BL zuständig.
Anlässe im Wald
Veranstaltungen im Reinacher Wald mit mehr als 50 Personen sind gemäss § 8 Abs. 1 des Kant. Waldgesetzes der Gemeinde Reinach zu melden (Bewilligungsgesuch). Dies betrifft
- alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora
- reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen
- radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen
- übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen.
Bannumgänge sind bewilligungsfrei.
Kontakt für Auskünfte
Strassenumzug, Kundgebungen, Demonstrationen
Soll ein Strassenumzug bzw. eine Kundgebung o.ä. durchgeführt werden, so muss dafür vorgängig eine Bewilligung eingeholt werden. Mit Einreichung des Gesuchs muss auch dargelegt werden, inwiefern die Verkehrssicherheit und die allgemeine Sicherheit während der Dauer des Anlasses gewährleistet bleiben soll.
Geld- oder Warensammlungen
Das öffentliche Sammeln von Geld oder Waren ist ohne Bewilligung verboten.
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder Organisation Gewähr für eine einwandfreie Durchführung der Sammlung, die korrekte Abrechnung des Sammelergebnisses und dessen Verwendung im Sinne des Sammelzwecks bietet.