Bedingungen
1. Nach §171f des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 besteht Anspruch auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung einfordern. Dementsprechend kann die Technische Verwaltung die Einsicht verweigern.
2. Es werden keine Korrespondenzakten und sonstige Schriftstücke im Original abgegeben. Sie sind in Kopie und gegen Barzahlung erhältlich, sofern dies nicht gegen Punkt 1. verstösst.
3. Das Recht zum Bezug von Originalplänen hat nur der/die Eigentümer/in einer Parzelle oder Personen, die eine Vollmacht hierfür nachweisen können.
4. Die Ausleihfrist für Pläne beträgt 1 Monat. Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.
5. Pläne können nur jeweils am Donnerstag/Freitag zwischen 8.30 - 11.30 zurückgebracht werden.
6. Nach Ablauf der Ausleihfrist wird die Rückgabe angemahnt.
7. Falls Pläne nicht zurückgegeben werden, kann die Technische Verwaltung die Wiederbeschaffung der Unterlagen anordnen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Ausleihers.
8. Gestützt auf §152 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 erhebt die Gemeinde für die Abgabe von Fotokopien und für die Ausleihe von Plänen Gebühren.
Ausleihgebühren, Fotokopierkosten und Depots sind grundsätzlich in bar zum Zeitpunkt der Ausleihe zu begleichen.
Gemeinde Reinach
Hauptstrasse 10
4153 Reinach
Tel. 061 511 60 00
info(at)reinach-bl.ch
Öffnungszeiten Stadtbüro
Mo, Di und Do: 8.30-11.30 und 13.30-16 Uhr
Mi: 8.30-11.30 und 13.30-18 Uhr
(während den Schulferien bis 16 Uhr)
Fr: 8.30 bis 14 Uhr durchgehend
sowie nach Vereinbarung
Abteilungen
Montag bis Freitag 8.30-11.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung