Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen und/oder Werfen von Feuerwerk (inkl. Knallkörper etc.) ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 50.

Ausnahmen: Kein Gesuch eingereicht werden muss am 31. Juli, 1. August und 31. Dezember.

Allgemein ist bzgl. Umgang mit Feuerwerk die Sprengstoffgesetzgebung massgebend. Insbesondere dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 nicht von Personen unter zwölf Jahren verwendet werden. Solche der Kategorie F2 dürfen nicht von Personen unter 16 und jene der Kategorie F3 nicht von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 dürfen schliesslich nur von Personen mit besonderen Fachkenntnissen nach Einholen einer entsprechenden Abbrandbewilligung verwendet werden.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Gebäuden ist verboten. Bühnenfeuerwerk ist bewilligungspflichtig (Basellandschaftliche Gebäudeversicherung).

Systematische Sammlung der Reglemente und Verordnungen der Gemeinde Reinach
Polizei Reinach
Bewilligungen, Polizei Reinach
 

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