Informationszugang beantragen

Gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip hat jede Person unter Berücksichtigung besonderer Vorgaben Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.

Falls sich Ihr Gesuch auf Informationen bezieht, die Ihre Person betreffen, benötigen wir alle Angaben, ansonsten genügt eine E-Mail-Adresse. Felder mit * müssen ausgefüllt werden.

Möglichst genaue Bezeichnung der verlangten Informationen (z.B. Titel eines Dokuments, Datum, Referenznummer, Behörde, die die Information erstellt hat, betroffener Zeitraum, bestimmtes Ereignis, Sachbereich, Behörde, der die Information zugestellt wurde, weitere betroffene Behörden.):

Hinweis: Die Benutzung dieses Formulars ist fakultativ. Ein Zugangsgesuch kann auch telefonisch, per E-Mail oder brieflich gestellt werden.

Für das Verfahren auf Zugang zu Informationen werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Eine angemessene Gebühr nach Aufwand kann erhoben werden, in keinem Fall jedoch für den Zugang zu den eigenen Personendaten:

  • bei aufwändigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Informationen;
  • für die Anfertigung von Kopien oder sonstigen Datenträgern für die gesuchstellende Person.

Die gesuchstellende Person wird darauf hingewiesen, wenn die Behandlung des Gesuchs mit Kostenfolgen verbunden ist; in diesem Fall kann das öffentliche Organ vor der weiteren Gesuchsbearbeitung einen Kostenvorschuss verlangen.

Bearbeitung des Gesuchs: Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person grundsätzlich innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuches

  • entweder den Zugang zu gewähren,
  • ihr die Mitteilung zukommen zu lassen, dass die Abweisung des Gesuchs in Betracht gezogen, oder
  • ihr, falls die Frist nicht eingehalten werden kann, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, bis wann der Entscheid vorliegen wird.

Rechtsmittel: Mit der Mitteilung, dass die Abweisung des Gesuchs in Betracht gezogen wird, beginnt wiederum eine dreissigtägige Frist zu laufen. Innert dieser Frist kann die Person, deren Gesuch nicht entsprochen werden soll, beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.

Gemeinde Reinach
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061 511 60 00
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