Gemäss Dekret des Landrats über die Bewilligungen für Veranstaltungen im Wald gilt gestützt auf die kantonale Waldgesetzgebung:
§ 1 Bewilligungspflicht
1 Folgende Veranstaltungen im Wald sind bewilligungspflichtig:
a. alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora,
b. reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen,
c. radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen,
d. übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen.
2 Bannumgänge sind bewilligungsfrei.
§ 2 Gesuch
1 Das Gesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung beim Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, beim Forstamt beider Basel einzureichen.
2 Ist der Gemeinderat für die Bewilligung zuständig, hört er vorher die Revierförsterin oder den Revierförster an.
§ 3 Bewilligung
1 Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tiere sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rechnung zu tragen.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen stattfinden.
3 Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen.
Gemeinde Reinach, Hauptstrasse 10, 4153 Reinach, Tel. 061 716 44 44, E-Mail info(at)reinach-bl.ch
Stadtbüro: offen 8.30-12 Uhr und 14-17 Uhr, Mittwoch bis 18.30, Freitag bis 16 Uhr
Abteilungen: offen 8.30-12 Uhr sowie nach Vereinbarung
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